Zum Inhalt springen
Rechtzeitige Mietzahlung

Für rechtzeitige Mietzahlung ist Zeitpunkt der Überweisung maßgeblich

Rechtzeitige Mietzahlung: Damit eine Mietzahlung laut einer Mietvertragsregelung „bis zum dritten Werktag des Monats“ rechtzeitig beim Vermieter eingeht, reicht es, wenn die Überweisung am dritten Werktag vom Mieter per Überweisungsauftrag ausgeführt wird. Es kommt nicht darauf an, wann das Geld beim Vermieter eingeht, so der BGH.

Rechtzeitige Mietzahlung: Der Fall

Die Vermieterin einer Wohnung verlangt von den Mietern nach einer Kündigung die Räumung. Im Mietvertrag von Oktober 2008 wurde unter der Überschrift „Zahlung der Miete“ folgende Klausel vereinbart: Im Jahr 2013 ging die Miete auf dem Konto der Vermieterin mehrmals nicht bis zum dritten Werktag des Monats ein. Deshalb mahnte die Vermieterin den Mieter wegen nicht rechtzeitiger Zahlung ab. Im März, April und Mai 2014 zahlte der Mieter die Miete jeweils spätestens am dritten Werktag des Monats in bar bei ihrer Bank ein und erteilten einen Überweisungsauftrag. Bei der Vermieterin gutgeschrieben wurde der Betrag somit nicht am dritten Werktag, sondern später. Nun kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis wegen verspäteter Mietzahlungen fristlos, hilfsweise ordentlich.

Rechtzeitige Mietzahlung: Die Entscheidung

Die auf verspätete Mietzahlungen in den Monaten März, April und Mai 2014 gestützte Kündigung ist unwirksam. Die Mieter haben die Mieten rechtzeitig gezahlt, indem sie die Überweisungsaufträge jeweils spätestens am dritten Werktag des Monats erteilt haben. Für die rechtzeitige Mietzahlung reicht es gemäß § 556b Abs. 1 BGB aus, dass der Mieter die Leistungshandlung (Überweisungsauftrag) jeweils bis zu diesem Zeitpunkt vornimmt und das Konto des Mieters ausreichend gedeckt ist. Hingegen ist der Eingang der Miete auf dem Konto des Vermieters nicht maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Miete erst nach dem dritten Werktag auf dem Konto des Vermieters eingeht.

Rechtzeitige Mietzahlung: Abweichende Regelung durch Formularvertrag unwirksam

Aus dem Mietvertrag, der für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung auf den Eingang der Miete beim Vermieter abstellt, ergibt sich auch nichts anderes. Diese Formularklausel ist wegen unangemessener Benachteiligung der Mieter unwirksam. Sie erlegt nämlich den Mietern abweichend von § 556b Abs. 1 BGB das Risiko von Zahlungsverzögerungen im Überweisungsverkehr auf, die durch Zahlungsdienstleister verursacht worden sind. Die Mieter sind damit dem Risiko einer Kündigung des Mietverhältnisses auch bei von ihnen nicht zu verantwortenden Zahlungsverzögerungen ausgesetzt. Der BGH hat zwar in einem Urteil vom 24.6.1998 (XII ZR 195/96) eine Formularklausel, nach der es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung ohne jede Einschränkung auf den Geldeingang beim Vermieter ankommt, gebilligt. Dort ging es aber um einen Gewerbemietvertrag über Geschäftsräume, welche nicht auf die Wohnraummiete nicht übertragbar ist. (BGH, Urteil v. 5.10.2016, VIII ZR 222/15)

Rechtzeitige Mietzahlung: Samstag ist kein Werktag

Der Samstag wird bei der Frist zur Zahlung der Miete bis zum dritten Werktag nicht mitgezählt, so der BGH in zwei Entscheidungen aus dem Juli 2010 (Urteile v. 13.7.2010, VIII ZR 129/09 und VIII ZR 291/09). Im Wesentlichen deshalb, da der Samstage keine Bankarbeitstage sind. Jedoch wird der Samstag bei der Berechnung der Kündigungsfrist gezählt: Hier wird der Samstag dann als Werktag berücksichtigt, wenn er nicht der dritte Werktag eines Monats wäre (BGH, Urteil v. 27.4.2005, VIII ZR 206/04). Wie es sich bei der Kündigungsfrist verhält, wenn der dritte Werktag auf einen Samstag fiele, ist vom BGH bis jetzt nicht entschieden.
Author: Marco Feindler, M.A. Geschäftsführer und Inhaber


Sie möchten Ihre Immobilie verkaufen? Wir auch! Makler sind zu teuer? Nein! Wir verkaufen für Verkäufer kostenfrei! 100% Service, Null Kosten! Sie möchten vermieten? Wir vermieten Ihre Immobilie zum Festpreis!

Jetzt Kontakt aufnehmen und Ihre Immobilie kostenlos verkaufen

»zurück zum Blog  oder  »zurück zur Hauptseite

Bildquellen

author avatar
Marco Feindler, M.A.
Heidelberger Wohnen GmbH

Für rechtzeitige Mietzahlung ist Zeitpunkt der Überweisung maßgeblich