Zum Inhalt springen
Zum Einzug Verpflichtet Wie Mieter Wohnungen Nutzen Dürfen

Zum Einzug verpflichtet? Wie Mieter Wohnungen nutzen dürfen Teil 2 von 2

Muss man wirklich einziehen, oder welche anderen Nutzungsmöglichkeiten hat man?

Teil 1 des Artikels finden Sie hier:  Zum Einzug verpflichtet? Wie Mieter Wohnungen nutzen dürfen Teil 1 von 2

Darf man die Wände beliebig streichen?

Darf man die Wände beliebig streichen? Das Einrichten der Wohnung ist in §537 BGB geregelt. Es ist das sog. Gebrauchsrecht und besagt, dass man die Wohnung dekorieren darf. Das bedeutet auch, dass man die Wand in der Farbe streichen darf, die einem gefällt. Verwendet ein Mieter jedoch kräftige Farben oder streicht dieser, dass der Anstrich als „nicht vertragsgemäßer Gebrauch“ angesehen werden kann, muss er diese Farben wieder entfernen bzw. die Farbe durch eine neutrale Farbe wie z.B. Weiß überstreichen. (BGH, Az.: VIII ZR 416/12).

Was ist sonst noch erlaubt?

Generell gilt: Die Wohnung darf keinen Schaden nehmen. Weiter hat der Mieter mit Entgegennahme des Schlüssels Obhuts- und Sorgfaltspflichten. Der Mieter muss auf den ordnungsgemäßen Zustand der Wohnung achten. Er muss somit auf die Wohnung aufpassen und sicherstellen, dass die Wohnung unbeschadet bleibt, auch oder gerade wenn diese Leer steht. Gerade im Winter können Schäden entstehen, wenn nicht ausreichend geheizt bzw. gelüftet wird. Ist er Mieter hin nachlässig, muss er für den Schaden aufkommen.

Was ist nicht erlaubt?

Die Grenze ist in der Regel, wenn gegen Regelungen im Mietvertrag oder in der Hausordnung verstoßen wird. Oder aber auch, wenn die Nachbarn durch den Gebraucht der Wohnung gestört werden. So kann z.B. die Wohnung, die als Lagerraum genutzt wird, auf einmal anfangen zu riechen oder es kann dazu kommen, dass Ungeziefer sich einnistet. Reagiert der Mieter hier nicht rechtzeitig, so kommt auf ihn neben Schadensersatzansprüchen auch noch mindestens eine Abmahnung zu. Im schlimmsten Fall droht die Kündigung.

Untervermietung als Ferienwohnung

Das kurzzeitige Vermieten ist per Gesetzt eine gewerbliche Vermietung und ist grundsätzlich in rein zu Wohnzwecken überlassenen Wohnungen nicht gestattet.

Untervermietung als Wohnraum

Anders verhält es sich bei der Untervermietung von Wohnraum. Es soll somit die ganze oder ein Teil der Wohnung an einen anderen Mieter zu Wohnzwecken vermietet werden. Hier ist aber eine Erlaubnis des Vermieters erforderlich (Paragraf 540 BGB und BGH, Az. VIII ZR 349/13). Es sei denn, das Untervermieten ist bereits im Mietvertrag vereinbart.
Author: Marco Feindler, M.A. Geschäftsführer und Inhaber


Sie möchten Ihre Immobilie verkaufen? Wir auch! Makler sind zu teuer? Nein! Wir verkaufen für Verkäufer kostenfrei! 100% Service, Null Kosten! Sie möchten vermieten? Wir vermieten Ihre Immobilie zum Festpreis!

Jetzt Kontakt aufnehmen und Ihre Immobilie kostenlos verkaufen

»zurück zum Blog  oder  »zurück zur Hauptseite

Bildquellen

author avatar
Marco Feindler, M.A.
Heidelberger Wohnen GmbH

Zum Einzug verpflichtet? Wie Mieter Wohnungen nutzen dürfen Teil 2 von 2