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Energieausweis Verbrauchsorientiert Bedarfsorientiert

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Nach Inkrafttreten der Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV) am 01.05.2014 ist es Pflicht, einen gültigen Energieausweis für eine Immobilie beim Verkauf oder der Vermietung vorzulegen.

Für welche Gebäude ist der Ausweis notwendig?

Der Energieausweis muss für Wohnhäusern und sogenannten Nichtwohngebäuden, meist Gewerbeimmobilien, erstellt werden. Für denkmalgeschützte Häuser und Gebäude mit weniger als 50 Quadratmetern Nutzfläche ist kein Energieausweis nötig. Weiter ausgenommen sind Gebäude, die nicht regelmäßig geheizt, gekühlt oder genutzt werden, zum Beispiel eigen genutzte Ferienhäuser, die nur ein paar Wochen im Jahr bewohnt sind. Für Bauten mit einer speziellen Nutzung ist ebenso kein Energieausweis nötig: Hierzu zählen etwa geringfügig beheizte Betriebsgebäude oder Gewächshäuser. Für Neubauten ist der Energieausweis Pflicht.

Welcher Ausweis ist der Richtige? Bedarfs- oder Verbrauchsausweis?

Der Bedarfsausweis ist in zwei Fällen vorgeschrieben: Bei Neubauten und bei bestehenden Gebäuden mit weniger als 5 Wohnungen mit Bauantrag vor dem 01.11.1977, sofern sie nicht nachträglich auf das Niveau der Wärmeschutzverordnung vom 11.08.1977 gebracht wurden. Alle anderen Gebäude benötigen einen sog. Verbrauchsausweis.

Gültigkeit

Ältere Bedarfsausweise die vor Inkrafttreten der EnEV 2007 am 01.10.2007 ausgestellt wurden gelten weiterhin bis zum Ablauf von zehn Jahren ab Ausstellungsdatum.

Ausstellung

Die Energieausweise selbst sind nur gültig, wenn sie von einer berechtigten Person ausgestellt wurden.

Vorlage-Pflicht bei Verkauf oder Vermietung

Der Energieausweis oder eine Kopie hiervon ist einem Kaufinteressenten spätestens bei der Besichtigung vorzuzeigen. Nach Abschluss des Kaufvertrages ist der Energieausweis  zu übergeben. Dies gilt auch bei einer Vermietung.

Pflichtangaben in kommerziellen Immobilienanzeigen

Laut der EnEV sind in kommerziellen Immobilienanzeigen die Art des Energieausweises, Energiebedarf oder -verbrauch, primärer Energieträger für die Heizung sowie bei Wohngebäuden das Baujahr und die Energieeffizienzklasse zu nennen.

Energieausweis liegt (noch) nicht vor

Ein Problem ist es, wenn es einen Energieausweises noch gar nicht gibt, bzw. dieser gerade erstellt wird. Dann können die nötigen Pflichtangaben in Immobilienanzeigen nicht gemacht werden. Nach § 16a Abs. 1 EnEV sind die Pflichtangaben zu machen, wenn ein Energieausweis „zu diesem Zeitpunkt“ vorliegt. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Angaben nicht zu machen sind, wenn ein Energieausweis nicht vorliegt. Um den Abmahnern sogleich einen Hinweis auf die mangelnde Sinnhaftigkeit einer Abmahnung zu geben, sollte in der Anzeige der kurze Hinweis aufgenommen werden „EA liegt noch nicht vor“.

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Author: Marco Feindler, M.A. Geschäftsführer und Inhaber


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Bildquellen

  • Energieausweis Verbrauchsorientiert Bedarfsorientiert: Marco Feindler, M.A.
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Marco Feindler, M.A.
Heidelberger Wohnen GmbH

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