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Was Tun Wenn Der Weg Verwalter Nichts Tut

Was tun, wenn der WEG Verwalter nichts tut?

Die WEG Versammlung ist vorbei, es wurden diverse Beschlüsse gefasst. Nun ist es an der Hausverwaltung, die Beschlüsse umzusetzen. Was aber, wenn nichts passiert und die Hausverwaltung untätig bleibt? Beschlüsse nicht umgesetzt werden? Handwerker nicht beauftragt und die Heizungsanlage nicht ersetzt wird?

Die Pflichten der Hausverwaltung

Nach §27 Abs 1 WEG Gesetz ist die Verwaltung verpflichtet, die beschlossenen Maßnahmen unverzüglich umzusetzen. Im Gesetz findet sich aber ausdrücklich keine Frist. In der Regel kann sich die Hausverwaltung bis zu einem Monat Zeit lassen, bevor die Umsetzung zu beginnen hat. Dies ist die Frist, innerhalb welcher gegen den Beschluss der WEG Versammlung geklagt werden kann. Wenn klar ist, dass keine Anfechtungsklage eingereicht wurde, muss die Umsetzung beginnen.

Die Rechte der Eigentümer

Jeder Eigentümer hat das Recht, sich bei der Hausverwaltung zu informieren, wie weit die Umsetzung ist und ob mit dieser schon begonnen wurde bzw. warum nicht. Diese Anfrage sollte schriftlich mit Antwortfrist an die Hausverwaltung gestellt werden.

Lässt die Hausverwaltung diese Frist verstreichen, so kann diese Abgemahnt werden. Diese Abmahnung kann jeder Eigentümer formlos aussprechen. Die Abmahnung dokumentiert das Fehlverhalten der Hausverwaltung bildet die Basis für weitere rechtliche Schritte.

Vorgehen gegen die Hausverwaltung

Möchte man als Eigentümer den nachfolgenden Rechtsweg nicht selbst beschreiten, so kann man den Punkt Abmahnung der Hausverwaltung auf die Tagesordnung der nächsten WEG Versammlung setzen lassen. Hierzu genügt, dies schriftlich gegenüber der Hausverwaltung per Brief, am besten per Einschreiben, mitzuteilen. Sofern es dringlich ist, kann man die Hausverwaltung auffordern, eine außerordentliche WEG Versammlung einzuberufen.

Abberufung und Kündigung der Hausverwaltung

Bleibt die Hausverwaltung weiterhin untätig, so bleibt nur die Abberufung bzw. die Kündigung des Verwaltervertrags. Da die unverzügliche Umsetzung von Beschlüssen „Kardinalpflichten“ sind, können die Eigentümer den Verwalter nach erfolgter und erfolgloser Abmahnung abberufen und gleichzeitig den Verwaltervertrag vorzeitig kündigen.

Klage auf Schadensersatz

Hat die Hausverwaltung ihre Pflichten verletzt, schuldet diese Schadensersatz. Jeder Eigentümer kann wegen eines Vermögens- oder Eigentumsschadens selbst gegen die Verwaltung vorgehen. Sofern der Schaden am gemeinschaftlichen Eigentum entstand, kann die Gemeinschaft gegenüber der Hausverwaltung den Schaden geltend machen.

Autor: Marco Feindler, M.A.
info@heidelbergerwohnen.de
https://www.heidelbergerwohnen.de

 


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Marco Feindler, M.A.
Heidelberger Wohnen GmbH

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