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Verbot Von Haustieren in Einer Weg

Verbot von Haustieren in einer WEG – Was ist zulässig, was nicht…

Auch in der eigenen Wohnung kann man nicht immer tun und lassen, was man möchte. Mit einer Wohnung in einer WEG ist man Mitglied einer Gemeinschaft Eigentümern und muss auch als solches auf die anderen Mitglieder Rücksicht nehmen. Gerade beim Thema Haustierhaltung stellen sich viele Fragen

Verbot von Haustieren in einer WEG: Hund und Katze

Darf man sich einfach so einen Hund und / oder eine Katze zulegen? Muss man hier erst die anderen Eigentümer zu fragen? Oder muss unter Rücksichtnahme auf einen anderen ganz auf das geliebte Haustier verzichtet werden? Gerade bei der Haltung von Haustieren in einer WEG kommen immer wieder Fragen auf:

Was ist mit dem Aufzug?

Darf meine Katze frei rumlaufen oder muss ich diese in der Wohnung halten?

Darf ich dann ein Katzennetz anbringen?

Muss ich meinen Hund an die Leine nehmen?

Was ist überhaupt ein Hund? Zählen kleine Hunde zu Hunden oder eher zu Kleintieren?

Solche und ähnlich gelagerte Fragen führen immer wieder zu Meinungsdifferenzen unter Wohnungseigentümern. Das kann aber verhindert werden, indem man mit konkreten Regelungen Klarheit schafft und somit Streit vermeidet.

Verbot von Haustieren in einer WEG: Vorsicht beim generellen Verbot von Haustieren

Viele WEG Eigentümer stehen der Haltung von Haustieren extrem kritisch und sogar ablehnend gegenüber. Am liebsten würden diese die Haltung jeglicher Haustiere grundsätzlich unterbinden. In jedem Fall sind sie aber gegen alle Arten von Tierhaltungen, insb. gegen die Haltung von Hunden und Katzen.

Kommen in der WEG-Gemeinschaft solche Begehrlichkeiten auf, müssen Eigentümer folgendes wissen: Ein absolutes Tierverbot kann grunsätzlich nicht durchgesetzt werden. Jedoch kann ein Verbot der Haltung von Hunden und Katzen dagegen schon eher geregelt werden, wenn es auch hierzu klare Urteile gibt und insb. die Vorgehensweise genaustens eingehalten werden muss.

Verbot von Haustieren in einer WEG: Die Kleintierhaltung ist letztlich nicht untersagbar …

In den Tagesordnungspunkten von Eigentümerversammlungen findet man oft Beschlussvorlagen, die das Halten von Haustieren generell untersagen sollen. Doch hier ist Vorsicht geboten, denn ein solcher Beschluss kann per Mehrheitsentscheid gar nicht gefasst werden. Nach einer Entscheidung des OLG Saarbrücken ist ein entsprechender Beschluss unzulässig (Urteil v. 02.11.06, Az. 5 W 154/06-51).

Eine Haustierhaltung gehört zu einer üblichen Wohnnutzung, wenn damit kein Nachteil für die anderen Wohnungseigentümer verbunden sind. D.h. stört ein Haustier keine anderen, so gehört es zur üblichen Nutzung. Somit ist ein generelles Tierhaltungsverbot unverhältnismäßig und damit unwirksam laut dem Gericht.

Generell dürfen keine Tiere verboten werden, von denen keine Beeinträchtigung oder Gefährdungen zu befürchten ist, weil sie den z.B. den Bereich des Sondereigentums nicht verlassen und von ihnen weder Geräuschbelästigungen, noch Geruchsbelästigungen ausgehen können. Solche Tiere sind z.B. Zierfische, Schildkröten, Meerschweine oder Hamstern.

Nach herrschender Meindung ist es auch per Vereinbarung aller Wohnungseigentümer nicht möglich, ein solches absolutes Tierverbot in der Gemeinschaft einzuführen. Damit ist es selbst bei einem existierenden Verbot kaum möglich, gegen den Halter von z.B. Zierfischen vorzugehen.

Verbot von Haustieren in einer WEG: Aber Hunde und Katzen

Ganz anders sieht es aber mit einem Verbot der Haltung von Hund und Katze aus. Ein solches Verbot ist nach herrschender Meinung zwar nicht per mehrheitlichen Beschluss möglich. Sogar dann auch nicht, wenn das Hunde- und Katzenverbot nicht die bereits vorhandenen Tiere, sondern nur Neuanschaffungen betrifft (OLG Frankfurt/Main, Urteil v. 17.01.11, Az. 20 W 500/08).

Liegt jedoch ein einstimmiger Beschluss vor, der das Halten von Hunden und Katzen untersagt, so gilt dieser und ist auch rechtlich nicht zu beanstanden.

Hinweis: Auch wenn ein Hundeverbot von der Eigentümergemeinschaft einstimmig beschlosse wurde, so kann es spezielle Ausnahmefällegeben, in denen das Verbot nicht gegenüber den einzelnen Eigentümern durchgesetzt werden kann. Das ist dann immer der Fall, wenn es eine unzumutbare Härte darstellen würde, den vorhandenen Hund abzuschaffen bzw. sich keinen neuen Hund anschaffen zu können.

Das Paradebeispiel ist der Blindenhund. Der blinde Wohnungseigentümer darf sich über ein bestehendes Hundeverbot hinwegsetzen und einen Blindenhund halten. Deshab sollte man sollte immer überprüfen, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt. Wenn ja, dann kann ein Vorgehen gegen die Tierhaltung schnell nach hinten losgehen.

Ganz Wichtig: Auch kleine Hunde sind keine Kleintiere, in keinem Fall! So hat das AG Berlin-Spandau in einem Fall entschieden, in dem eine Eigentümerin sich berechtigt sah, trotz eines Hundeverbots einen Chihuahua zu halten.

Nach Ansicht des Gerichts beinhaltet ein Hundeverbot ein Verbot der Haltung jeglicher Hunderasse. Ein Auslegung zur Haltung besonders kleiner Rassen besteht nicht (AG Spandau, Urteil v. 13.04.11, Az. 13 C 574/10).

Verbot von Haustieren in einer WEG: Auch ein fehlerhafter Beschluss kann wirksam sein

Hat die Gemeinschaft nur mehrheitlich ein generelles Verbot von Hund und Katze beschlossen und man ist als Eigentümer damit nicht einverstanden, sollte man umgehend reagieren. Ein solcher Beschluss berührt nämlich nicht den Kernbereich des Sondereigentums, weshalb er nicht grundsätzlich nichtig, sondern nur anfechtbar ist (OLG Frankfurt/ Main, Urteil v. 17.01.11, Az. 20 W 500/08).

Deshalb: Achten Sie immer unbedingt darauf, dass Sie innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung, in der Regel also ab dem Tag der Versammlung, Anfechtungsklage gegen den Beschluss erheben. Wird diese Frist versäumt, wird der Beschluss bestandskräftig und damit wirksam, obwohl er eigentlich unzulässig ist und ist in der Folge nicht mehr anfechtbar.

Beispielurteil: In der WEG wird am 10.03.2017 mehrheitlich beschlossen, dass in der Anlage keine Hunde gehalten werden dürfen. Der Eigentümer Herr Müller ist mit diesem Beschluss nicht einverstanden. Um ihn außer Kraft zu setzen, muss die Anfechtungsklage von Herrn Müller bis zum 10.03.2017 bei Gericht eingegangen sein. Anderenfalls bleibt das Hundeverbot wirksam.

Verbot von Haustieren in einer WEG: Generelles Verbot von Hund und Katze bislang nur bei Mietverhältnissen unzulässig

Für den Bereich des Mietrechts hat der BGH bereits entschieden: Ein grundsätzliches Verbot der Haltung von Hund oder Katze ist nichtig (Urteil v. 20.03.13, Az. VIII ZR 168/12). Nach dem BGH benachteiligt ein solches Verbot den Mieter unangemessen, weil ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen untersagt wird.

Nach dem BGH ist in jedem Einzelfall anhand einer umfassenden Interessenabwägung festzustellen, ob eine Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehört oder nicht.

Für das Wohnungseigentumsrecht hat der BGH in seiner Entscheidung keine Aussage gemacht. Bis eine entsprechende Entscheidung erfolgt, ist daher für das Wohnungseigentum ein absolutes Verbot von Hund und Katze nicht zu beanstanden.

Somit gilt: Ist in der Hausordnung klar geregelt, dass keine Hunde und Katzen gehalten werden dürfen und wird diese in den Mietvertrag mit einbezogen, so gilt dies auch gegenüber dem Mieter. Gibt es jedoch keine solche Regelung und möchte nur der Vermieter, dass der Mieter eine Hunde und Katzen hält, so ist ein generelles Verbot im Rahmen einer Standardklausel nichtig. Eine Indiviualvereinbarung kann jedoch getroffen werden.

Verbot von Haustieren in einer WEG: Genehmigungsvorbehalt statt Verbot möglich

Es muss aber nicht immer ein generelles Verbot beschlossen werden. So kann auch ein sog. Genehmigungsvorbehalt geregelt werden.So kann die WEG einen mehrheitlichen Beschluss fassen, nach dem die Haltung eines Hundes oder einer Katze von der Genehmigung des Verwalters abhängig gemacht wird (OLG Frankfurt/Main, Urteil v. 13.09.05, Az. 20 W 87/13).

Man kann weiter in diesen Beschluss konkrete Gründe aufnehmen, aus denen die Zustimmung zur Tierhaltung versagt werden soll. Nennt der Beschluss solche konkreten Gründe nicht, ist eine Zustimmungsverweigerung nur aus sachlichen, im Rahmen einer Interessenabwägung gerechtfertigten Gründen zulässig. Ein Genehmigungsvorbehalt, der die Genehmigung der Tierhaltung von der Zustimmung aller Eigentümer abhängig macht, ist allerdings unzumutbar und damit anfechtbar.

 


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Marco Feindler, M.A.
Heidelberger Wohnen GmbH

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