Immobilien werden oft dann verkauft, wenn der Eigentümer verstorben ist und die Erben dies nicht selbst nutzen wollen. Hinterlässt der Vererbende ein handschriftliches Testament und benennt einen Erben als Testamentsvollstrecker, wird ein Testamentsvollstreckerzeugnis benötigt. Denn nur die Benennung eines Testamentsvollstreckers bedeutet noch nicht, dass diese auch der Testamentsvollstrecker ist. Er muss dies erst durch ein Zeugnis über die Ernennung zum Testamentsvollstrecker bestätigen, § 2368 (1) BGB.
Das Testamentsvollstreckerzeugnis bestätigt also die Person des vom Erblasser oder dem Nachlassgericht bestimmten Testamentsvollstreckers. Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung, § 2368 (3) BGB.
Voraussetzung für die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ist zunächst, dass
- ein Testamentsvollstrecker benannt wurde
- Weitere Erteilungsvoraussetzung ist, dass der Testamentsvollstrecker das Amt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht angenommen hat
- Weiter ist ein ordnungsgemäßer Antrag Voraussetzung für die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses (§§ 23 ff FamFG)
Sofern der Testamentsvollstrecker nicht nur den Nachlass abwickeln soll (Abwicklungsvollstreckung), so muss der Verfügungs- und der Aufgabenbereit bezeichnet werden.
Das gleiche gilt auch, sofern der Testamentsvollstrecker in der Verwaltung des Nachlasses beschränkt ist oder dass der Erblasser angeordnet hat, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt ist, § 2368 (1) BGB.
Antragsberechtigt ist immer der Testamentsvollstrecker. Sind mehrere Testamentsvollstrecker genannt, kann jeder von ihnen die Erteilung eines gemeinschaftlichen (Teil-)Zeugnisses verlangen.
Der Nachweis erfolgt durch eine öffentliche Urkunde bzw. eidesstattliche Versicherung. Kommt das Nachlassgericht zu dem Schluss, dass die für die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses erforderlichen Tatsachen festgestellt sind, erteilt es einen Feststellungsbeschluss, § 352 Abs 1 S 1 FamFG.
Author: Marco Feindler, M.A.
Geschäftsführer und Inhaber
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Bildquellen
- Testamentsvollstrecker – Testamentsvollstreckerzeugnis: Malidate Van