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Rücktritt Vom Mietvetrag Anfechtung Mietvertrag

Rücktritt vom Mietvertrag bzw. unterschrieben Mietvertrag? Geht das so einfach?

Kann es sich ein Mieter nochmal überlegen, nachdem er den Mietvertrag unterschrieben hat und zurücktreten?

Ein Rücktritt ist nicht einfach, da das Prinzip gilt, dass geschlossene Verträge einzuhalten sind. (Pacta sunt servanda) Ein direkter Rücktritt kann nur in den seltensten Fällen erfolgen. Nur dann, wenn ein triftiger Grund vorliegt und dadurch der Vertrag widerrufen oder angefochten werden kann. Aber welche Möglichkeiten gibt es?

Der Rücktritt

Ein einmal geschlossener Mietvertrag ist erstmal bindend. Das ist auch dann der Fall, wenn der Mietbeginn noch Wochen oder Monate in der Zukunft liegt. Aber es gibt Ausnahmen:
  • Der Mietvertrag beinhaltet eine Rücktrittsklausel
  • Ein Rücktritt kann auch dann erfolgen, wenn der Vermieter die Mieträume nicht zum vereinbarten Zeitpunkt im vereinbarten Zustand trotz einmaliger Fristsetzung übergeben hat.(Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20.06.2012, Az: 3 U 6/10).

Der Widerruf

Ein Mietvertrag kann widerrufen werden, wenn er z.B. als sog. Haustürgeschäft abgeschlossen wurde.
Das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften ist prinzipiell auch auf Mietverträge anwendbar (LG Karlsruhe, 06.06.2003, 4 O 181/02). Voraussetzungen:
  • Der Vermieter muss als Unternehmer im Sinne des §312 Abs. 1 BGB gehandelt haben. Das bedeutet, dass der Vermieter z.B. mehrere Wohnung hat und beabsichtigt, eine Tätigkeit gleicher Art zu wiederholen und damit einen dauernden und/oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen (LG Karlsruhe, 06.06.2003, 4 O 181/02).
  • Der Mieter muss als Verbraucher gehandelt haben, also einen Mietvertrag für private Zwecke z.B. zum Wohnen geschlossen haben
  • Der Mietvertrag muss im Rahmen einer typischen Haustürsituation, also am Arbeitsplatz des Mieters oder in der Privatwohnung des Mieters geschlossen worden sein. Dabei muss die Initiative vom Unternehmer ausgegangen sein. Der Vermieter muss also den Mietvertrag ohne vorherige Kenntnis für den Mieter vorgelegt haben. Es muss sich also um eine überraschende Situation gehandelt haben. Wurde der Mietvertrag vorab zur Kenntnis geschickt oder gemailt, trifft das nicht mehr zu. Auch wenn der Mietvertrag an anderen Orten abgeschlossen wurde wie bei den zwei o.g., trifft das nicht mehr zu.

Fazit:

Die Voraussetzungen für einen Widerruf treffen in den seltensten Fällen zu. Der Vermieter muss faktisch Unternehmer sein, dann muss er den Mietvertrag überraschend vorlegen. Weiter muss der Mietvertrag in der privaten Wohnung bzw. am Arbeitsplatz des Mieters. In der Praxis passiert das nur in Wohnanlagen, wenn ein Zeitmietvertrag geschlossen wurde und der Vermieter plötzlich vor Auslaufen des Mietvertrags mit dem neuen Mietvertrag vor der Tür steht. Handelt der Vermieter als Unternehmer und wird der Mietvertrag als Haustürgeschäft oder im Fernabsatz, also per eMail oder Fax geschlossen, ist zudem eine Widerrufserklärung nötig. Wird die Widerrufserklärung nicht übergeben, also wurde der Mieter nicht über sein Widerrufsrecht belehrt, hat der Mieter sehr oft 6 Monate Zeit, den Widerruf zu erklären gem.§ 355 Abs. 4 S. 1 BGB. Lesen Sie im Teil 2, wie ein Mietvertrag angefochten werden kann….
Author: Marco Feindler, M.A. Geschäftsführer und Inhaber


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Marco Feindler, M.A.
Heidelberger Wohnen GmbH

Rücktritt vom Mietvertrag? Geht das so einfach?