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Beim Auszug Streichen
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Muss man beim Auszug streichen?

Beim Auszug streichen? Diese Frage stellt sich immer bei jedem Mieterwechsel dem Mieter und dem Vermieter. Mit dem Urteil Aktenzeichen des BGH: VIII ZR 185/14; VIII 242/13; Urteile vom 18.03.2015; Pressemitteilung 39/2015, wurde entschieden, dass für sog. Formularverträge, also Verträge, die man vorgedruckt kaufen kann bzw. der Mietverein Haus und Grund bereitstellt, sämtliche Standardrenovierungsklauseln ungültig sind. Ein Vermieter kann nur noch dann eine Renovierung verlangen, wenn bei Übergabe der Wohnung diese auch nachweislich vollständig renoviert war.

Das bedeutet:

  • Wir die Wohnung vollständig renoviert übergeben, muss der Mieter diese auch danach vollständig renoviert zurückgeben
  • Wir die Wohnung unrenoviert übergeben, dann kann der Mieter diese auch im unrenovierten Zustand zurückgeben

Normale Abnutzung und Schadensersatz

Das bedeutet jetzt aber nicht, dass der Mieter in der Wohnung machen kann, war er möchte. Grundsätzlich erhält dieser die Wohnung zum Wohnen. Der Vermieter erhält dafür die Miete. Somit sind „normale“ Abnutzungen innerhalb eines normalen Gebrauchs der Wohnung mit der Miete abgegolten.

Schadensersatz

Das gilt jedoch nicht für Schäden, die der Mieter anrichtet. Grundsätzlich muss die Wohnung in dem Zustand zurückgegeben werden, indem er diese auch erhalten hat. Wie gesagt, normale Abnutzung wird hier berücksichtigt. Sollte der Mieter jedoch Schäden an der Wohnung verursacht haben, muss er diese auf eigene Kosten beheben. Dazu gehört auch
  • Sollten die Wände vorher nicht Tapeziert gewesen sein, so muss die Tapete entfernt werden und die ursprüngliche Wandfarbe wiederhergestellt werden
  • Sollte der Mieter die Wandfarbe verändert haben, muss der Mieter die Wand bei Rückgabe der Wohnung wieder in einer Farbe streichen, „die für möglichst viele Mietinteressenten akzeptabel ist. Das bedeutet in einer hellen, neutralen, deckenden Farben. (vgl. BGH, 06.11.2013 – VIII ZR 416/12)
  • War die Wandfarbe jedoch bei Übergabe der Wohnung keine helle neutrale Farbe, so muss auch nicht gestrichen werden

Fazit

Streicht der Mieter die Wand um und entspricht dies Farbe nicht einer hellen neutralen Farbe, muss er diese bei Auszug wieder in einer solchen Farbe streichen, sofern die Wand vorher ein solche Farbe hatte. Tapeziert der Mieter eine vorher untapezierte Wand, so muss die Tapete entfernt werden und die Wand wieder in einer hellen neutralen Farbe gestrichen werden.
Author: Marco Feindler, M.A. Geschäftsführer und Inhaber


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Marco Feindler, M.A.
Heidelberger Wohnen GmbH

Muss man beim Auszug streichen? Wozu ist der Mieter verpflichtet?