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Mietvertrag Vor Einzug Kündigen

Mietvertrag vor Einzug kündigen – geht das?

Kann man einen Mietvertrag vor Einzug kündigen? Hat man einen Mietvertrag übereilt abgeschlossen und stellt nun fest, dass man die Wohnung vielleicht doch nicht möchte, steht man vor einem Problem. Der Mietvertrag fängt erst in Zukunft an zu laufen und in die Wohnung ist man auch noch nicht eingezogen. Kann man jetzt schon kündigen?

BGH Urteil

Der Bundesgerichtshof hat sich in der Vergangenheit bereits mit dem Thema „Mietvertrag vor Einzug kündigen“ beschäftigt. „Auch wenn der Mieter noch nicht eingezogen und das Mietverhältnis damit noch nicht „in Vollzug gesetzt“ wurde, kann es prinzipiell bereits unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 573 c Abs. 1 S. 1 BGB ordentlich gekündigt werden (BGH: Urteil vom 21.02.1979 VIII ZR 88/78) da das Vertragsverhältnis bereits mit Abschluss des Vertrages Rechtswirkungen erzeuge.“ Maßgeblich sind gemäß der Ansicht des BGH die Vereinbarungen der Vertragsparteien – das gebietet der Grundsatz der Vertragsfreiheit: Haben Sie und Ihr Vermieter also eine Vereinbarung darüber getroffen, ab wann eine ordentliche Kündigung möglich sein soll?

Prüfen Sie den Mietvertrag

Gib es im Mietvertrag eine Regelung, ab wann die Kündigungsfrist beginnt. Konkret: Steht dort, dass diese erst mit dem Beginn des Mietverhältnisses beginnt? Wenn ja, dann gilt diese Regelung vorrangig

Beispiel

Der Vertragsschluss war bereits am 01.07.2016. Das Mietverhältnis soll aber erst am 01.10.2016 beginnen, dann beginnt die Kündigungsfrist des § 573 c Abs.1.S.1 BGB frühestens ab dem 01.10.2016 zu laufen und das Mietverhältnis kann frühestens zum 31.12.2016 beendet werden, sofern nicht im Mietvertrag eine Mindestlaufzeit festgelegt ist.

Auslegung

Es kann aber auch vor Gericht eine sog. ergänzende Auslegung erfolgen. Hier wir geprüft, ob die Parteien den Beginn der Kündigungsfrist ab dem Datum des Mietvertragsbeginns ggf. erst wollten. Ein Beispiel könnte hier sein, dass der Vermieter die Wohnung extra wegen der Vermietung und dem Mietvertragsschluss aufwendig renoviert und dies dem Mieter bekannt und zugesagt war.  (so der BGH in obig zitiertem Urteil). Gibt es keine Regelung und wird auch durch Auslegung keine Kündigungsfristbeginn mit Mietvertragsbeginn unterstellt, so beginnt die Kündigungsfrist mit Zugang der Kündigung beim Vermieter zu laufen, unabhängig davon, wann der Mietbeginn ist.

Beispiel:

Der Vertragsschluss war bereits am 01.06.2016, das Mietverhältnis soll erst am 01.10.2016 beginnen, dann kann dieses, wenn dem Vermieter die Kündigung bis zum 03.07.2016 zugeht, ordentlich zum 30.09.2016 – also noch vor dessen Beginn gekündigt werden, sofern keine Mindestlaufzeit des Mietvertrags vereinbart ist. Der BGH hat dies damit begründet, dass eine Bindungen der Vertragsteile in der Zeit bis zum Vollzug des Vertrages im Allgemeinen nicht stärker sei, als danach.
Author: Marco Feindler, M.A. Geschäftsführer und Inhaber


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Marco Feindler, M.A.
Heidelberger Wohnen GmbH

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