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Mietvertrag Befristet Was Gilt Es Zu Beachten

Grundsätzlich sind Mietverträge unbefristet. Vermieter können aber auch befristete Mietverträge vereinbaren, die Befristung muss jedoch von vornherein genau begründet sein.

An sich klingt es relativ einfach: Wenn einer der beiden Vertragspartner kündigt, endet der Mietvertrag. Zeitmietverträge enden zu einem bestimmten Termin. Hier gelten die die vereinbarten Mietbedingungen. Eine ordentliche Kündigung ist nicht möglich. Bei dieser Art von Verträgen steckt der Teufel im Detail. Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein um einen befristeten Zeitmietvertrag abzuschließen.

Zeitliche Befristung muss begründet werden

Sofern ein Eigentümer beschließt seine Wohnung vorübergehend zu vermieten und zu einem späteren Zeitpunkt wieder darüber verfügen möchte, macht ein Zeitmietvertrag Sinn. Befristete Mietverträge bietet Mietern Mietern und Vermietern Planungssicherheit.

Zeitliche Befristungen müssen jedoch begründet werden und zudem von Anfang an in dem Mietvertrag schriftlich festgehalten werden. Laut Gesetz gibt es nur drei Gründe die anerkannt werden.

  • Vermieter möchte die Wohnung selbst nutzen
  • Vermieter möchte die Wohnung abreißen oder das Haus umbauen, sodass die Wohnung nicht mehr genutzt werden kann
  • Vermieter möchte die Wohnung für Angestellte nutzen

Sollte keiner der Gründe für die Befristung vorliegen, so wurde auch kein Zeitmietvertrag vereinbart.

Befristeter Mietvertrag diese Besonderheiten gelten

Sollten die Gründe für einen befristeten Vertrag während der Mietzeit verfallen, hat der Mieter das Recht auf einen unbefristeten Mietvertrag. Sollte sich der Grund für eine festgelegte Frist verlängern, so verlängert sich die Mietdauer ebenfalls sofern beide Parteien damit einverstanden sind. Mieter können jedoch immer zu dem ursprünglich vereinbarten Mietdauer ausziehen. Befristete Mietverträge müssen den formalen Regeln entsprechen, um wirksam zu sein. Es ist sehr wichtig, den Vertrag zu entwerfen und das Original zu unterzeichnen. Andernfalls gilt der Vertrag als unbefristet, wenn er länger als ein Jahr laufen sollte. Eine spätere Änderung des Befristungsgrund ist ungültig.

Das Ende der Vertragslaufzeit muss exakt festgehalten werden. Der befristete Vertrag kann beliebig verlängert werden. Eine Mindestlaufzeit des Vertrages gibt es nicht.

Auskunftspflicht sowie Austausch von Befristungsgründen

Mieter haben das Recht beim Mieter nachzufragen ob der Grund für die Befristung noch vorliegt, jedoch frühestens vier Monate vor Ablauf der Frist. Sollte ein Mieter nach einem Monat noch keine Rückmeldung vom Eigentümer oder Vermieter erhalten haben, so verlängert sich die Frist entsprechend. Der Vermieter ist nicht verpflichtet dem Mieter von selbst Auskunft zu geben.

Die Gründe die der Vermieter für die Befristung des Mietvertrages gewählt hat, dürfen während der laufenden Mietzeit nicht ausgetauscht werden. Es gibt jedoch einen Spielraum innerhalb einzelner Befristungsgründe.

Statt Zeitmietvertrag Kündigungsausschluss

Wenn der Vermieter und der Mieter die Beendigung des Mietverhältnisses nur für einen bestimmten Zeitraum verhindern wollen, ist ein Zeitmietvertrag nicht unbedingt erforderlich. Dies kann auch mit einem klassischen unbefristeten Mietvertrag geregelt werden, in dem man im Vertrag ein Verzicht der Kündigung oder ein zeitlich begrenzten Kündigungsausschluss vereinbart.

Zeitmietverträge die vor dem 31.08.2001 geschlossen wurden, werden nicht automatisch in Zeitmietverträge nach dem aktuellen Mietrecht umgewandelt, sondern gelten weiterhin wie bisher. Viele enthalten Klauseln die vorsehen, dass der Vertrag sich um ein Jahr verlängert, wenn nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Somit sind sehr lange Laufzeiten möglich.

Author:
Marco Feindler, M.A.
Geschäftsführer und Inhaber
Heidelberger Wohnen GmbH, Opelstr. 8c, 68789 St. Leon – Rot, https://www.heidelbergerwohnen.de

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Marco Feindler, M.A.
Heidelberger Wohnen GmbH

Mietvertrag befristen – Was gilt es zu beachten