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Mietkaution Abwohnen Ist Unzulässig

Mietkaution abwohnen ist unzulässig

Mietkaution abwohnen, geht das? Möchte ein Mieter die Mietkaution dazu nutzen, um sie mit den letzten fälligen Mieten zu verrechnen, so ist dies unzulässig.

Der Sachverhalt

Wie regulär wurde das Mietverhältnis damit begonnen, dass eine Mietkaution von dem Mieter an den Vermieter gezahlt wurde. Die Mieterin kündigte im August 2015 fristgerecht das Mietverhältnis zum 30.11.2015. Für Oktober und November 2015 zahlte sie keine Miete mehr. Sie meint, sie könne mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution gegen die Miete für diese beiden Monate aufrechnen. Die Vermieterin klagt auf Zahlung der Mieten für Oktober und November 2015.

So entschied das Gericht

Die Zahlungsklage hatte Erfolg. Das Gericht entschied, dass eine Verrechnung der Kaution mit zu zahlenden Mieten unzulässig ist. Ein Mieter ist in aller Regel nicht berechtigt, noch vor dem Ende des Mietverhältnisses die Mietzahlungen einzustellen. Damit würde er sich wirtschaftlich so stellen, als sei ihm seine Kaution zurückgezahlt worden. Die Verpflichtung zur Zahlung der Miete endet grundsätzlich erst mit Beendigung des Mietvertrags. Die eigenmächtige Verrechnung der Kaution mit den letzten Mieten verstößt gegen die Sicherungsabrede im Mietvertrag. Ließe man dies zu, könnte ein Mieter – zumal dann, wenn er den späteren Zugriff des Vermieters auf die Kaution befürchtet – grundsätzlich die Mietzahlungen schon vor Ablauf des Mietverhältnisses einstellen und sodann bei einer Geltendmachung der Mietrückstände durch den Vermieter stets gefahrlos mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch aufrechnen. Dies würde zu Lasten des Vermieters den Sicherungszweck der Kautionsvereinbarung aushebeln. (AG München, Urteil v. 05.04.2016, 432 C 1707/16)
Author: Marco Feindler, M.A. Geschäftsführer und Inhaber


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Marco Feindler, M.A.
Heidelberger Wohnen GmbH

Mietkaution abwohnen, geht das? Nein, Mietkaution abwohnen ist unzulässig