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Mieter Können Vermieter Zum Streichen Verpflichten

Wenn die Wohnung in unrenoviertem Zustand vermietet wurde, war bisher nicht klar, wer für die zukünftigen Schönheitsreparaturen zahlen muss. Das Oberste Zivilgericht hat nun beschlossen, Kompromisse einzugehen.

Langzeitmieter können den Vermieter zur Renovierung verpflichten, müssen sich aber die Kosten teilen. Voraussetzung hierfür ist das sich der Zustand der Wohnung nach Einzug erheblich verschlechtert hat.

Das Urteil kann auf alle Mieter übertragen werden, die in einem nicht renovierten Zustand in die Wohnung gezogen sind. Nach dem Urteil der BGH aus dem Jahr 2015 sind Mieter von unrenoviert übernommenen Wohnungen nicht verpflichtet Schönheitsreparaturen wie Malerarbeiten oder Tapeten auf eigene Kosten zu tragen. Daher können die entsprechenden Klauseln im Mietvertrag ignoriert werden. Bisher war nicht klar, ob der Vermieter in diesen Situationen einspringen muss. Nun beschlossen die Richter, eine Kompromisslösung festzulegen. In der Regel sollen künftig die Kosten jeweils zur Hälfte vom Mieter und Vermieter getragen werden.

Regelmäßige Schönheitsreparaturen wurden häufig diskutiert: Wer muss tapezieren, streichen? Mieter oder Vermieter? Die obersten Zivilrichter Karlsruhes möchten es möglichst beiden Parteien recht zu machen.

Nicht jede Klausel ist erlaubt

Fast alle Mietverträge bürden dem Mieter die Renovierung auf. Dies ist grundsätzlich erlaubt. Es ist jedoch nicht jede gängige Klausel zulässig. Mieter, die in eine unrenovierte Wohnungen ziehen, sind nicht verpflichtet auf eigene Kosten renovieren zu müssen. Somit würden sie ja die Wohnung schöner zurückgeben als sie diese selbst übernommen haben.

Nach dem Gesetz muss der Vermieter die Wohnung unter vertraglich geeigneten Bedingungen überlassen und die Wohnung unter diesen Bedingungen auch wieder entgegennehmen.

Mieter können den Vermieter zum Renovieren verpflichten, müsste sich aber jedoch an den Kosten beteiligen. Grundvoraussetzung hierfür wäre allerdings , dass sich der Zustand der Immobilie seit dem Bezug deutlich verschlechtert hat.

Das Aktenzeichen lautet VIII ZR 163/18

Author:
Marco Feindler, M.A.
Geschäftsführer und Inhaber
Heidelberger Wohnen GmbH, Opelstr. 8c, 68789 St. Leon – Rot, https://www.heidelbergerwohnen.de

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Marco Feindler, M.A.
Heidelberger Wohnen GmbH

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