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Das Besichtigungsrecht Des Vermieters

Wenn eine vermietete Wohnung einen eigenen Stromzähler hat, meldet diesen in der Regel der Mieter an und ist somit Vertragspartner des Stromversorgers.

Der Fall: Stromversorger verlangt vom Eigentümer Kostenersatz für Stromschulden des Mieters

Ein Stromversorger hatte erfolglos versucht, beim Mieter die offene Rechnung für Strom, sowie die Kosten für einen erfolglosen Versuch der Sperrung des Zählers einzutreiben. Die Wohnung war vermietet. Im Mietvertrag war geregelt, dass der Mieter den Strom selbst anmeldet. Daraufhin verlangte der Stromversorger vom Eigentümer der Wohnung Kostenersatz.

Die Entscheidung: Der Vermieter und Eigentümer haftet nicht

Der Vermieter und Eigentümer muss nicht für die Stromkosten aufkommen. Zwischen ihm und dem Versorger ist kein Stromlieferungsvertrag zustande gekommen.

Der Vertrag kam durch konkludentes Angebot des Versorgers auf Abschluss eines Stromlieferungsvertrages zustande und richtete sich bei der gebotenen Auslegung aus Sicher eines verständigen Dritten in der Position des Empfängers nicht an den Vermieter und Eigentümer, sondern nur an den Mieter der Wohnung.

Das Leistungsangebot des Versorgers ist grundsätzlich ein Angebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrages. Dieses wird von demjenigen konkludent angenommen, der aus dem Leitungsnetz in diesem Falle Strom, entnimmt.

Der Empfänger des Vertragsangebots ist der, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Anschluss am Übergabepunkt ausübt. Dies der Mieter oder Pächter. Sponsor: Wissenswertes zu Smart Home Systemen.

Damit kommt es darauf an, wer den Strom verbraucht. Der Vertrag soll mit der Person begründet werden, die tatsächlich den Strom verbraucht. Bei einer vermieteten Wohnung ist das der Mieter.

Aus diesem Grund ist der Mieter der Adressat des Vertragsangebots. Nur er hat die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Versorgungseinrichtungen der Wohnung. Der Verbrauch wurde über einen eigenen Zähler erfasst. Der Verbrauch war somit individuell zuordenbar.

Infolge dessen, muss der Vermieter und Eigentümer, der auch gar nicht die Möglichkeit hatte, den Strom zu verbrauchen, die Zurverfügungstellung des Stroms auch nicht als an ein ihn gerichtetes Vertragsangebot verstehen.

Letztlich ist bei der Beurteilung die Praxis zu berücksichtigen, dass bei Mietwohnungen, die mit einem eigenen Stromzähler ausgestattet sind, typischerweise die Mieter den Stromlieferungsvertrag direkt mit dem Versorger abschließen. Damit wird der Umweg über den Vermieter und die Betriebskostenabrechnung eingespart.

(BGH, Urteil v. 27.11.2019, VIII ZR 165/18)

Author: Marco Feindler, M.A.
Geschäftsführer und Inhaber Heidelberger Wohnen GmbH, Opelstr. 8c, 68789 St. Leon – Rot, https://www.heidelbergerwohnen.de

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Marco Feindler, M.A.
Heidelberger Wohnen GmbH

Haftet der Vermieter für Stromkosten des Mieters, wenn dieser einen eigenen Zähler angemeldet hat?