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Einsichtnahme in Weg Verwaltungsunterlagen

Einsichtnahme in WEG Verwaltungsunterlagen ist umfassend zulässig

Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht, die Verwaltungsunterlagen einsehen. Dies gilt grundsätzlich auch, soweit er diese schon eingesehen hat und / oder es sich um Unterlagen aus einem länger zurückliegenden Abrechnungszeitraum handelt. Nur die Beurteilung nach Treu und Glauben setzen dem Einsichtsrecht entspechend Grenzen.

Einsichtnahme in WEG Verwaltungsunterlagen: Der Fall

Ein Wohnungseigentümer möchte die Verwaltungsunterlagen einsehen und fordert vom Verwalter Einsicht in die Verwaltungsunterlagen des Abrechnungsjahres 2003. Und zwar im Beisein einer weiteren Eigentümerin sowie eines Rechtsanwalts. Er hatte in diese Unterlagen bereits mehrfach Einsicht genommen.

Der Verwalter verweigerte die erneute Einsicht und meint, es bestehe kein Einsichtsrecht, weil der Anspruch auf Einsichtnahme bereits erfüllt sei. Zudem sei die Einsichtnahme mit Aufwand verbunden, weil er die Unterlagen von 2003 erst heraussuchen müsse.

Einsichtnahme in WEG Verwaltungsunterlagen: Die Entscheidung

Der Wohnungseigentümer kann (erneut) Einsicht in die Verwaltungsunterlagen des Jahres 2003 verlangen.

Jeder einzelne Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf Einsichtnahme in sämtliche Verwaltungsunterlagen. Insbesondere in die Aufzeichnungen und Belege der Abrechnung sowie in die Einzelabrechnungen der übrigen Wohnungseigentümer. Der Ort der Einsichtnahme ist beim Verwalter in dessen Geschäftsräumen. Siehe dazu den kommenden Blogeintrag.

Das Einsichtsrecht dient auch der Überprüfung der Verwaltertätigkeit. Es unterliegt keinen Voraussetzungen. Selbst nachdem die Jahresabrechnung bereits genehmigt ist und/oder dem Verwalter Entlastung erteilt worden ist, kann jeder Wohnungseigentümer noch Einsicht in die Belege verlangen. Das gilt nicht nur, wenn der Verwalter vor der Beschlussfassung erfolglos zur Gestattung der Einsicht aufgefordert worden war. Oder wenn die Anfechtungsfrist noch läuft bzw. die Belege in einem Gerichtsverfahren benötigt werden, sondern grundsätzlich in jedem Fall, ohne dass der Wohnungseigentümer ein besonderes berechtigtes Interesse darlegen muss.

Einsichtnahme in WEG Verwaltungsunterlagen: Keine Verjährung und Mehrfacheinsichtsrecht

Auf eine Verjährung von etwaigen Ansprüchen auf Auszahlung aus dem früheren Abrechnungszeitraum kommt es auch nicht an. Generell darf ein Wohnungseigentümer alle Unterlagen, egal wie alt einsehen. Auch die Mehrfacheinsicht ist erlaubt. Selbst wenn der Eigentümer in der Vergangenheit bereits mehrfach Einsicht in die Unterlagen genommen hat, ist dadurch nicht belegt, dass seinem Informationsbedürfnis bereits vollständig entsprochen worden ist.

Einsichtnahme in WEG Verwaltungsunterlagen: Auch mehrere Personen dürfen Einsicht nehmen

Der Eigentümer darf sich bei der Einsicht auch der Unterstützung einer weiteren Eigentümerin und / oder eines Rechtsanwalts oder sonstigen Dritten bedienen. Der Verwalter kann sich gegenüber dem Einsichtsrecht auch nicht auf tatsächliche Schwierigkeiten berufen, die ihm durch das Heraussuchen der Unterlagen entstehen.

Einsichtnahme in WEG Verwaltungsunterlagen: Nur Schikaneverbot und Treu und Glauben setzten dem Grenzen

Eine Grenze für das Einsichtsrecht bilden allein das Schikaneverbot und Treu und Glauben. Es ist nicht ersichtlich, dass hier das Schikaneverbot verletzt ist oder das Einsichtsverlangen gegen Treu und Glauben verstößt.

(LG Frankfurt/Main, Beschluss v. 20.6.2016, 2-13 S 13/14)


Author: Marco Feindler, M.A. Geschäftsführer und Inhaber


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Marco Feindler, M.A.
Heidelberger Wohnen GmbH

Einsichtnahme in WEG Verwaltungsunterlagen ist umfassend zulässig