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Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen Umfassend Zulässig

Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen umfassend zulässig

Jeder Wohnungseigentümer darf in die Verwaltungsunterlagen der Hausverwaltung Einsicht nehmen, selbst eine Wiederholung der Einsichtnahme ist zulässig. Auch wenn es sich um alte Unterlagen handelt.

Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen: Der Fall

Ein Wohnungseigentümer hatte vom Verwalter verlangt, in die Verwaltungsunterlagen eines länger zurückliegenden Abrechnungsjahres einsicht zu nehmen. In dem Fall waren sein Rechtsanwalt, sowie weitere Eigentümer dabei. Zuvor hatte er bereits mehrfach Einsicht in die Unterlagen genommen.

Eine Einsichtnahme lehnte der Verwalter dahingehend ab, da kein erneutes Einsichtsrecht bestehen würde, da der Anspruch auf Einsichtnahme bereits erfüllt sei. Außerdem seien bereits die vom Eigentümer angesprochenen Punkte ohnehin bereits verjährt.

Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen: Die Einscheidung

Das Einsichtsrecht geht sehr weit. Der Eigentümer kann sehr wohl eine erneute Einsichtnahme verlangen. Jeder Wohnungseigentümer hat ein Recht auf Einsichtnahme in alle Verwaltungsunterlagen, insbesondere in Aufzeichnungen und Belege der Abrechnung. Sogar in die Einzelabrechnungen der anderen Wohnungseigentümer.

Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen: Der Ort

Die Einsichtnahme erfolgt am Sitz des Verwalters. Der Eigentümer kann nicht verlangen, dass der Verwalter die Unterlagen an einem anderen Ort bereitstellt.

Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen: Hintergrund

Das Einsichtsrecht dient auch und insbesondere der Überprüfung der Verwaltertätigkeit. Es unterliegt keinen Voraussetzungen. Auch in bereits genehmigte Abrechnungen kann Einsicht genommen werden. Eine Verjährung eventueller Ansprüche kommt es nicht an. Wenn der Eigentümer bereits mehrfach Einsicht genommen hat, kann er dies wieder tun und zwar solange, bis er seinem Informationsbedürfnis genüge getan hat.

Auch Dritte, wie ein Rechtsanwalt können zur Unterstützung zu diesem Termin mitgebracht werden und dürfen Einsicht nehmen. Im vorliegenden Fall hatte sich der Verwalter darauf berufen, dass sein Geschäftsbetrieb hier beeinträchtigt wird. Eine Einsichtnahme gehört zum täglichen Geschäft und muss daher hingenommen werden.

Weiter hatte sich der Verwalter im vorliegenden Fall darauf berufen, dass die alten Unterlagen erst aufwendig herausgesucht werden müssten und dass dies nicht zumutbar wäre. Auch hier muss der Verwalter die Unterlagen bereitstellen. Grenzen setzen indies nur das sogenannte Schikaneverbot nach Treu und Glauben, was in diesem Fall jedoch verneint wurde.

(LG Frankfurt/Main, Beschluss v. 20.6.2016, 2-13 S 13/14)


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Bildquellen

  • Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen umfassend zulässig: www.pexels.com
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Marco Feindler, M.A.
Heidelberger Wohnen GmbH

Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen umfassend zulässig