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Eigenbedarfskündigung Auf Bei Gelegentlicher Nutzung Möglich

Eigenbedarfskündigung auch bei gelegentlicher Nutzung möglich

Eine Eigenbedarfskündigung ist auch möglich, wenn man die Immobilie nur ab und zu nutzt und sogar auch dann, wenn man diese nur als Zweitwohnsitz nutzen möchte.

Der Fall: Eigenbedarf bei gelegentlicher Nutzung

Im vorliegenden Fall ging es um eine fünf Zimmer Wohnung in Wiesbaden, die vom Vermieter gekündigt wurde wegen Eigenbedarf und vor Gericht die Räumung verlangt wurde. Dabei war der Vermieter nicht mehr Besitzer, sondern hatte die Immobilie bereits seinen Kindern vermacht. Jedoch hatte er das Niesbrauchrecht der Immobilie.

Der Vermieter lebt in Finnland, kommt aber ursprünglich aus Wiesbaden und kündigte wegen Eigenbedarf, da er die Wohnung für gelegentliche Aufenthalte in seinem Heimatort nutzen will.

Die Entscheidung: Eigenbedarf begründet

Die vom Vermieter beabsichtigte Nutzung der Wohnung als Zweit- und Ferienwohnung stellt einen zulässigen Eigenbedarf dar. Die Richter begründeten dies damit, dass der Eigennutzungswunsch von vernünftigen, nachvollziehbaren Gründen getragen wird, was hier der Fall ist.

Auch wurden die wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft, sowie der Wohnraumbedarf, denn schließlich handelt es sich um eine fünf Zimmer Wohnung. Der Wohnraumbedarf konnte vom Vermieter auch damit begründet werden, dass er eine große Familie hat, die alle in Finnland leben und diese somit auch unterbringen müssen.

(BGH, Beschluss v. 21.8.2018, VIII ZR 186/17)

Autor: Marco Feindler, M.A.
info@heidelbergerwohnen.de
https://www.heidelbergerwohnen.de

 


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Bildquellen

  • Eigenbedarfskündigung auf bei gelegentlicher Nutzung möglich: samer daboul
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Marco Feindler, M.A.
Heidelberger Wohnen GmbH

Eigenbedarfskündigung auch bei gelegentlicher Nutzung möglich