Bei jeder neuen Vermietung immer das gleiche. Der Vermieter benötigt eine Selbstauskunft. In dieser Selbstauskunft werden vor allem die finanziellen und familiären Verhältnisse abgefragt. Doch was genau darf der Vermieter fragen?
Die Selbstauskunft: Warum
Durch den Abschluss eines Mietvertrags erhält der Vermieter vor Abschluss umfassende Informationen über seine künftigen Mieter und die weiteren Bewerber und kann diese miteinander vergleichen. Für den Vermieter ist es wichtig zu erfahren, ob der zukünftige Mieter den vereinbarten Mietzins leisten kann und ob er sich an die Regeln der zukünftigen Hausgemeinschaft anschließen kann. Nicht alle Fragen sind dabei aber zulässig.
Die Selbstauskunft: Die aktuelle Rechtslage
Ob Fragen zulässig sind wird mit der sog. Interessenbewertung ermittelt. Dabei muss das Recht des Mieters auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs 1 des GG) berücksichtigt werden. Dem gegenüber stehen die Interessen des Vermieters, die seine Wohnung in die Obhut und Pflege des Mieters gibt und aus diesem Grund ein schutzwürdiges Interesse hat zu erfahren, wem er dies überlässt. Aus dieser Situation heraus hat der Vermieter ein Fragerecht, welches aber nur bis zur Grenze des Selbstbestimmungsrechts des Mieters reicht.
Zulässige Fragen muss der Mieter wahrheitsgemäß beantworten. Bei unzulässigen Fragen wird dem Mieter ein „Recht zur Lüge“ eingeräumt. Wird eine unzulässige Frage falsch beantwortet, hat dies keine Konsequenzen oder rechtliche Folgen. Umgekehrt gilt dies aber nicht. Antwortet der Mieter auf eine zulässige Frage nicht wahrheitsgemäß, so dann der Vermieter das Mietverhältnis wg. arglistiger Täuschung gemäß §123 BGB anfechten und nach §543 BGB fristlos kündigen.
Die Selbstauskunft: Identität des Mieters
Fragen zur Identität des Mieters, also Fragen nach dem Namen, Vornamen, derzeitige Anschrift, Telefonnummer, sind generell zulässig.
Die Selbstauskunft: Familienstand
Von der Rechtsprechung werden auch Fragen, die sich auf den Familienstand beziehen für zulässig erachtet, da ein Vermieter ein Interesse daran haben kann, nur an Eheleute zu vermieten.
Die Selbstauskunft: Zahl der Familienangehörigen und Haustiere
Die Fragen nach der Anzahl und dem Alter der Personen, die zum Haushalt gehören, also auch die Anzahl der Kinder, ist zulässig. Dies gilt auch für die Frage nach der Anzahl und der Art der Haustiere. Dem Vermieter wird ein Interesse zugesprochen, zu erfahren, durch wie viele Personen das Mietobjekt bewohnt wird und wie stark es hierdurch abgenutzt werden könnte. Die Frage nach einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft ist dagegen nicht rechtens. Verboten ist auch die Frage, ob in Zukunft Kinder in die Wohnung ziehen werden. Die Frage nach Haustieren ist auch insofern zulässig, schreibt doch die Hausordnung z.B. in WEGs vor, ob und welche Tiere nur gehalten werden dürfen. Hat eine WEG eine solche Hausordnung beschlossen, muss sich der Vermieter daranhalten.
Die Selbstauskunft: Das Arbeitsverhältnis
Diese Frage ist zulässig, da das Arbeitsverhältnis in den meisten Fällen die wesentliche Einkommensquelle des Mieters darstellt.
Die Selbstauskunft: Die Einkommensverhältnisse
Unmittelbare Fragen nach den Einkommensverhältnissen, nach der Bonität oder nach dem Beruf werden als rechtens angesehen. Dabei müssen die Mietinteressenten nicht alle finanziellen Verhältnisse und Verbindlichkeiten offenbaren. Die Angabe des reinen Nettoverdienstes gibt dem Vermieter aber konkrete Anhaltspunkte über die Solvenz des Mieters im Vergleich zur Mietzinshöhe. Überprüft wird insoweit, ob die Zahlungsfähigkeit hinsichtlich der Miete besteht.
Die Selbstauskunft: Einkommensverhältnisse von Angehörigen
Unzulässig dürften Fragen nach den Einkommensverhältnissen von Angehörigen des künftigen Mieters sein, wenn diese Personen nicht mit in den Mietvertrag als Mieter mit einbezogen werden sollen.
Die Selbstauskunft: Religionszugehörigkeit
Bei kirchlichen Wohnungsunternehmen werden auch Fragen nach der Religionszugehörigkeit für zulässig erachtet, wenn es zu den Aufgaben dieser Unternehmen gehört, die Kirchenmitglieder mit Wohnraum zu versorgen. Bei nicht kirchlichen Wohnungsunternehmen ist die Frage nach der Religionszugehörigkeit grundsätzlich nicht zulässig.
Die Selbstauskunft: Nationalität, Rasse, Hautfarbe
Fragen nach Rasse und Hautfarbe sind rechtswidrig und dürfen somit nicht vom Vermieter in einer Mieterselbstauskunft abgefragt werden.
Die Selbstauskunft: Früheres Mietverhältnis
Die Fragen nach dem früheren Mietverhältnis und der Anschrift des letzten Vermieters sind unzulässig.
Die Selbstauskunft: Mitgliedschaft in einem Mieterverein oder einer politischen Partei
Fragen nach der Mitgliedschaft in einem Mieterverein oder einer politischen Partei sind unzulässig.
Die Selbstauskunft: Vorstrafen
Fragen nach Vorstrafen und/oder anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sind ebenfalls unzulässig. Hintergrund: Mit dem Verbot solcher Fragen soll die Resozialisierung des Mieters nicht unnötig erschwert werden.
Die Selbstauskunft: Lebensgewohnheiten
Als bedenklich werden Fragen nach Hobbies oder Musikvorlieben eingestuft. Das Landgericht Saarbrücken hat hingegen die Frage, ob der Mietinteressent Raucher ist, für zulässig erachtet. Diese Auskunft beziehe sich ebenfalls auf die Beurteilung, inwieweit ein Mietobjekt abgenutzt wird.
Author: Marco Feindler, M.A.
Geschäftsführer und Inhaber Heidelberger Wohnen GmbH, Cranachring 25, 68789 St. Leon – Rot, https://www.heidelbergerwohnen.de