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Hausverwalter Immobilie Verkaufen

Darf ein Hausverwalter Immobilien verkaufen, die er selbst verwaltet und Provision verlangen?

Ob das zulässig ist, kommt wie immer darauf an.

In diesem Artikel geht es nur um den Verkauf von Immobilien, die der Verwalter um Auftrag verkauft und nicht um die Vermietung dieser!

Die wichtigste Voraussetzung, dass ein Hausverwalter Immobilien verkaufen darf ist, dass eine Gewerbeerlaubnis nach §34c der Gewerbeordnung. Zukünftig muss auch, wie im September 2016 beschlossen, ab ca. Ende 2017 ein Sachkundenachweis vorliegt, sofern der Immobilienmakler nicht bereits länger als sechs Jahre tätig ist. Ob er dies darf, kommt auf seine Stellung an, welche in der Teilungserklärung näher definiert wird.

Der Verwalter von Eigentumswohnungen

Es ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass ein WEG Verwalter, der die Wohnungen für die Eigentümer verwaltet für diese Aufgabe bestellt ist, auch als Immobilienmakler tätig wird. Es in der Praxis oft sogar so, dass Immobilienmakler genau deshalb auch die Dienstleistungen einer Hausverwaltung anbieten und Objekte verwalten. Ob der Verwalter, der gleichzeitig auch Immobilienmakler ist, diese von Ihm verwalteten Immobilien auch provisionspflichtig verkaufen darf, hängt davon ab, ob in der Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft definiert ist, dass er einem Verkauf als WEG-Verwalter zustimmen muss. Ein Verkauf, ohne dass er Provision verlangt, ist immer zulässig.

Doch darf der Hausverwalter Immobilien verkaufen generell verkaufen?

Keine Zustimmung laut Teilungserklärung nötig

Ist keine  Zustimmung des WEG-Verwalters zum notariellen Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer erforderlich, ist es kein Problem, wenn er als Immobiliemakler und gleichzeitig als WEG-Verwalter den Verkauf durchführt und eine Maklerprovision verlangt. Es ist jedoch in diesem Fall zu empfehlen, dass er hier auf seine Doppeltätigkeit als Makler und Verwalter hinweist, um spätere Regressansprüche von vorne herein auszuschließen.

Zustimmung ist laut Teilungserklärung nötig

Problematisch wird es hingegen, wenn in der Teilungserklärung die Zustimmung des Verwalters erforderlich ist. In der Teilungserklärung wird die Zustimmung gerade deshalb definiert, dass der Verwalter vorab genau prüft, wer die Immobilie kauft und ob dieser verschiedenen rechtlichen Anforderungen genügt, so dass eine Zustimmung erteilt werden kann. In der Regel will man mit einer solchen Zustimmung verhindern, dass Kriminelle oder andere unseriöse Personen in dem Objekt Immobilien erwerben und man später Probleme bekommt. Und hier entsteht nun ein Interessenkonflikt des Verwalters, der gleichzeitig als Makler und provisionspflichtig auftritt. Zum einen soll er den Käufer prüfen, ob er den Anforderungen der Gemeinschaft entspricht und zum anderen will er jedoch Geld verdienen und verkaufen. Es könnte passieren, dass er wegen des Geschäftes sich dabei über den Willen der Wohnungseigentümer hinwegsetzt. Die Eigentümergemeinschaft könnte in diesen Fällen eine Schadenersatz wegen Pflichtverletzung einfordern und den Verwaltervertrag außerordentlich kündigen. Aus diesem Grund ist es WEG-Verwaltern untersagt, in diesen Fällen provisionspflichtig tätig zu werden.

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Author: Marco Feindler, M.A. Geschäftsführer und Inhaber


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Bildquellen

  • Hausverwalter Immobilie verkaufen: www.pexels.com
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Marco Feindler, M.A.
Heidelberger Wohnen GmbH

Darf ein Hausverwalter Immobilien verkaufen, die er selbst verwaltet und Provision verlangen?