Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um Vermieterrechte während der Corona-Krise.
Sehr umfangreich sind die wirtschaftlichen Einschränkungen durch die Corona-Pandemie. Schließungen von Hotels, Restaurants und Ladengeschäften haben schwerwiegende Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der einzelnen Gewerbemieter. Durch die Kurzarbeit sind ebenfalls auch Wohnungsmieter finanziell betroffen. Für alle Beteiligten ist das eine komplett neue Situation. Welche Rechte haben die Mieter in dieser Situation? Diese Frage stellen sich nun häufiger die Vermieter.
Könnte der Mieter die Miete mindern?
Die Miete kann nicht gemindert werden.
Haben Wohnungsmieter Rechte in Bezug auf Internet-, Telefon- und Fernsehanschluss?
Internet, Telefon und Fernseher werden in der Zeit von Corona eher genutzt, da die Menschen stärker an Ihre Wohnung gebunden sind (eventuell Home-Office). Die Instandhaltung und Instandsetzung hat der Vermieter zu tragen, sofern er die Anschlüsse baulich installiert hat. Es hängt vom Einzelfall ab ob der Mieter einen Anspruch auf technische Erweiterung hat. Bei Ausfall oder Einschränkung dieser Medien sind die Mietminderungsansprüche bislang untergeordnet gewesen. Die Gerichte könnten sich jedoch bezüglich der momentanen Ausgangssperre anders orientieren.
Kann der Vermieter dem Wohnungsmieter kündigen und welche Rechte ergeben sich dem Vermieter an dieser Stelle?
Der Vermieter kann grundsätzlich wegen Zahlungsverzug kündigen, hierfür muss der Mieter mit bestimmten Mietzahlungen im Rückstand sein. In Bezug auf die Zeit vor Corona gibt es insofern keine Änderungen.
Zu Berücksichtigen ist hier die vom Gesetzgeber geplante Einschränkung des Kündigungsrechts. In der Zeit vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 ist es somit den Vermietern untersagt, den Mieter wegen Zahlungsverzug zu kündigen, sofern der Zahlungsverzug auf der Covid-19-Pandemie beruht. Der Mieter muss hiermit den Zusammenhang zwischen dem Zahlungsverzug und der Pandemie glaubhaft machen. Eine Glaubhaftmachung könnte somit beispielsweise durch eine Versicherung an Eides erfolgen.
Eine Kündigung wäre weiter möglich sofern diese mit Zahlungsrückständen aus der Zeit vor dem 01.04.2020 begründet würde. Nicht ausgeschlossen, wäre ebenfalls eine verhaltensbedingte Kündigung.
Sie sollten den Mieter deshalb auffordern eine Erklärung abzugeben, dass sich der Zahlungsverzug Aufgrund der Corona Pandemie beruht.
Was wird privaten Vermietern geraten?
Für die Auswirkungen der Corona Pandemie, sind weder Vermietern noch Mieter verantwortlich. Der Mieter ist grundsätzlich weiterhin zur Zahlung verpflichtet. Kann der Mieter seinen Mietzahlungen nicht mehr nachkommen und helfen ihm auch die staatlichen Fördermaßnahmen nicht weiter, greift das finanzielle Problem früher oder später auf den Vermieter. Hierfür gilt der Grundsatz „Vertrag kommt von Vertragen“. Eine langfristige Lösung für beide Seiten wäre in diesem Fall eine Vereinbarung über eine Stundung der Miete oder eines Teils der Miete.
Author: Marco Feindler, M.A.
Geschäftsführer und Inhaber
Heidelberger Wohnen GmbH, Opelstr. 8c, 68789 St. Leon – Rot, https://www.heidelbergerwohnen.de
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Bildquellen
- Corona – Was sollten Wohnungsvermieter jetzt wissen: Anna Shvets