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Mietkaution Anlegen

Mietkaution anlegen: Welche Möglichkeiten gibt es? Teil 3

Mietkaution anlegen: Der Vermieter kann bis zu drei Kaltmieten als Kaution verlangen. Neben der Kautionszahlung in Bar, gibt es jedoch auch andere Möglichkeiten. Mieter und Vermieter können sich gemeinsam auf eine andere Form der Mietkaution einigen. Nur eins muss der Vermieter beachten. Er ist gesetzlich verpflichtet, die Kaution getrennt von seinem Vermögen anzulegen.

Mietkaution anlegen Teil 1 finden Sie hier

Mietkaution anlegen Teil 2 finden Sie hier

Mietkaution anlegen: Anlage im Vermietervermögen unzulässig

Nicht zulässig ist es, die Kaution im eigenen Vermögen anzulegen. Der Grund ist einfach: Gerät ein Vermieter in eine Zahlungsunfähigkeit oder muss gar Insolvenz anmelden, dann das der Mieter ggf. keinen Zugriff mehr auf die Kaution, selbst wenn ihm diese nach Mietvertragsende zusteht. Deshalb kann der Mieter darauf bestehen, dass für die Kautionsüberweisung ihm ein insolvenzfestes Kautionskonto (Treuhandkonto) genannt wird. Bestehen beim Mieter zweifel, ob der Vermieter die Kaution insolvenzfest angelegt hat, muss der Vermieter dies auf Nachfrage belegen.

Mietkaution anlegen: Strafbar?

Legt der Vermieter die Kaution nicht getrennt von seinem Vermögen an, ist dies zunächst kein Straftatbestand nach StGB, sondern ein zivilrechtliches Problem. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Vermieter nicht „insolvenzgefährdet“ ist. Ist er dies und hat auch davon Kenntnis, dann ist die Anlage in seinem Vermögen doch strafbar. Er nimmt in diesem Falle billigend in Kauf, dass die Kaution im Rahmen des drohenden Insolvenzverfahrens zum Ausgleich seiner eigenen Schuld genutzt wird. Er macht sich damit der Untreue nach §266 StGB schuldig (Az.: 5 StR 354/07). Solange der Vermieter aber jederzeit fähig und bereit ist, das fällige Kautionsgeld aus eigenen flüssigen Mitteln zurückzuzahlen, liegt noch kein Straftatbestand vor.

Lesen Sie im Teil 4, der in den kommenden Tagen erscheinen wird, die Besonderheiten der Kaution bei Gewerbeimmobilien und das Fazit der Artikelserie.

Author: Marco Feindler, M.A. Geschäftsführer und Inhaber


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Marco Feindler, M.A.
Heidelberger Wohnen GmbH

Mietkaution anlegen: Welche Möglichkeiten gibt es? Teil 3